De-facto-Regime

De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime) – mit einer allgemeinen oder nur lokalen De-facto-Regierung[1] – ist eine Rechtsfigur für ein als staatsähnlich bezeichnetes Gemeinwesen. Ein solcher Herrschaftsverband hat durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein bzw. dem die staatliche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Manchmal wird daher ebenso der Ausdruck nichtanerkannter Staat[2] oder – vor allem im politikwissenschaftlichen Schrifttum – De-facto-Staat[3] gebraucht. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etwa im Falle einer Sezession), sondern auch Regime, welche die effektive Herrschaft über ein Teilgebiet eines Staates ausüben, dessen (gesamte) Gewalt sie zu übernehmen anstreben.

Dem De-facto-Regime wird als staatsähnlichem Gebilde beschränkte Völkerrechtsfähigkeit zugesprochen. Es wird dadurch zu einem partiellen Völkerrechtssubjekt erhoben und steht insoweit unter dem Schutz des gewohnheitsrechtlich geltenden Gewaltverbots, hat sich aber auch seinerseits an das Interventionsverbot zu halten.

Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (bzw. vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatseigenschaft.

Der Begriff wurde maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägt und wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft verwendet. Die amerikanische und englische Lehre lehnt dieses Konstrukt zum Teil ab.

  1. Wilfried Schaumann, De facto-Regierung, in: Karl Strupp/Hans-Jürgen Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl., Bd. 1, Berlin 1960, S. 317 ff.
  2. Ablehnend Marcus Schladebach, Lufthoheit. Kontinuität und Wandel, Mohr Siebeck, Tübingen 2014 (Jus Publicum, Bd. 236), S. 122, der De-facto-Regime deutlich von nichtanerkannten Staaten abgrenzt, weil es sich doch bei ersteren nicht um Staaten handle.
  3. Egbert Jahn, Politische Streitfragen. Band 4: Weltpolitische Herausforderungen, Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-05033-7, passim, insb. S. 280 Anm. 10. Gegenbegriff: vollsouveräner Staat.

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